Privatgutachten sind außergerichtlich Gutachten welche außerhalb eines Gerichts beauftragt werden.
Diese außergerichtlichen Gutachten werden meistens von einer Partei in Auftrag gegeben.

(Privatgutachten werden auch oft "Parteigutachten" genannt)

In Auftrag gegeben werden diese unter anderem von:

  • Privatpersonen
  • Versicherungen
  • Verbänden & Behörden
  • Organisationen
  • Firmen
  • juristische Personen


Rein theoretisch gibt es auf den ersten Blick bei der Erstellung von Privatgutachten
und Gerichtsgutachten kaum nennenswerte Unterschiede.
Die Vorgehensweise ist bei der Erarbeitung beider Gutachten nahezu gleich.
Auf den zweiten Blick allerdings, sind einige Unterschiede erkennbar.

  • Der privat bestellte Gutachter setzt sich mit der Streitsache selbst auseinander,
    während sich bei einem Gerichtsgutachten zuerst der Richter damit befassen tut.
  • Für den privat bestellten Gutachter keinerlei
    Vorgehensweisen vorgeschrieben sind. Es ist ihm selbst überlassen, in Absprache mit
    dem Auftraggeber, den "Fragenkatalog" zusammenzustellen, der ihm in der Erarbeitung
    des Gutachtens Richtschnur ist. Sehr oft wird es ihm nicht gelingen, die Gegenpartei zu
    einem erforderlichen Ortstermin hinzu zu bitten. In dieser Hinsicht hat es der gerichtlich bestellte
    Sachverständige einen Vorteil. Für ihn kann es keine Ausnahme für den Grundsatz geben,
    auch die Gegenpartei zu einem Ortstermin zu laden und ihr die Möglichkeit zu geben,
    in die Arbeit des Sachverständigen mit einbezogen zu werden. Oberstes Gebot für den
    Gerichtssachverständigen ist die Gleichbehandlung der Parteien.
  • Der Privatgutachter kann sein Honorar in einer
    freien Vereinbarung mit seinem Auftraggeber abrechnen kann. Anders der
    Gerichtssachverständige; er kann nur streng nach den Vorgaben des Gesetzes über die
    Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in den vorgegebenen Grenzen abrechnen.
  • Das Gutachten eines privat bestellten
    Sachverständigen für die Gegenpartei nicht verbindlich ist. An die Aussagen des
    Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ist der Richter auch nicht
    gebunden; er wird den Aussagen dieses Gutachtens jedoch meist folgen, wenn sie
    ihn überzeugt haben.
  • Ds das privat erstellte Gutachten ist für einen
    unbegrenzten Zeitraum anfechtbar bleibt. Das gerichtlich bestellte Gutachten ist nur
    in vorgeschriebenen Wegen und nur für einen begrenzten Zeitraum (bis zum Eintritt
    der Rechtskraft) anfechtbar.
  • Die Haftung: Der Privatgutachter ist für Fehler in
    seinem Gutachten, die aus grober Fahrlässigkeit entstanden sind, und zu einem
    Schaden geführt haben, haftbar. Anders der Gerichtssachverständige.
    Als Gehilfe des Gerichts steht er auch unter dem Schutz des Gerichts
    und ist für die erfolgte richterliche Entscheidung nicht verantwortlich

Das Recht auf Aushändigung des Gutachtens hat nur der Auftraggeber. Selbst dann,
wenn er mehrere Exemplare bestellt hat, sind sämtliche Gutachten Ausführungen nur ihm
auszuhändigen. Der Sachverständige kann seinen Anspruch auf Vergütung verlieren, wenn
er ohne ausdrückliche (schriftliche) Genehmigung eine Gutachten Ausführung der Gegenpartei
zur Verfügung stellt.


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